Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 28 Wahlschutz, Wahlkosten und Wahlanfechtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/28#abs-1 (1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/28#abs-2 (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/28#abs-3 (3) Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 27 § 29