Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 27 Wahlverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/27#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/27#abs-2 (2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 26 § 28