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# § 27 AVPfleWoqG (Bayern) — Wahlverfahren

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 27 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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