Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 25 Bestellung des Wahlausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/25#abs-1 (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 22 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/25#abs-2 (2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 22 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

§ 24 § 26