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§ 25 AVPfleWoqG (Bayern) — Bestellung des Wahlausschusses

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 22 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 22 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.