Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 18 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/18#abs-1 (1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/18#abs-2 (2) Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17 § 19