(1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.
(2) Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.