Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 19 Personaleinsatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-1 (1) In stationären Einrichtungen ist die ständige Anwesenheit einer Fachkraft aus dem Bereich der Pflege sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche personalbezogene Maßnahmen treffen, wenn Mängel und ein daraus resultierendes Qualitätsdefizit in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf unzureichendem Personaleinsatz oder unzureichender Konzeption beruhen. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von den Abs. 1 und 3 bis 5 abweichende Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Konzeption stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-3 (3) In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde. In Einrichtungen, für die noch keine Pflegesatzvereinbarung im Sinn des Satzes 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-4 (4) Für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen und Bewohner je eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 ist der in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personalschlüssel zulässig, wenn die jeweilige Fachkraft entsprechend für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. Sind nach den Sätzen 1 und 2 mindestens zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-5 (5) In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege anwesend sein. Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft nach Satz 1 durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen. Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Hospize.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/19#abs-6 (6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden.

§ 18 § 20