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# § 14 AVPfleWoqG (Bayern) — Funktionsräume und Gemeinschaftsraum

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.

(2) In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.

(3) Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.

(4) Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m 2 nicht unterschreiten.

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Zitiervorschlag: § 14 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/14

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