Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 11 Fort- und Weiterbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.

§ 10 § 12