Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/1#abs-1 (1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:

1. stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufnehmen,

2. besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,

3. trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 5 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen und

4. Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf betreuungsbedürftige Personen aufnehmen.

Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/1#abs-2 (2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.

§ 2