Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 10 Fachkräfte
Stand: 25.08.2026
Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.