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# § 11 AVPfleWoqG (Bayern) — Fort- und Weiterbildung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 11 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/11

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