(1) Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:
1. stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufnehmen,
2. besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,
3. trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 5 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen und
4. Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf betreuungsbedürftige Personen aufnehmen.
Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.
(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.