Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

PfleWoqG

Art 24 Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/24#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/24#abs-2 (2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 und 12 auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/24#abs-3 (3) Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.

Art 23 Art 25