Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AVPStG§ 5 Bezeichnung des Standesamts
Stand: 25.08.2026
Das Standesamt führt als Bezeichnung
1. in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,
2. in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.
Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.