Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

AVPStG

§ 5 Bezeichnung des Standesamts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Standesamt führt als Bezeichnung

1. in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,

2. in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.

Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.

§ 4 § 6