Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AVPStG§ 4 Leitung des Standesamts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPStG/4#abs-1 (1) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPStG/4#abs-2 (2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.