Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AGPStGArt 2 Übertragung der Aufgaben des Standesamts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/2#abs-1 (1) Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts dem Landkreis mit dessen Zustimmung übertragen. Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/2#abs-2 (2) Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung übertragen. Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats der übertragenden und der aufnehmenden Gemeinde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/2#abs-3 (3) Die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters der übertragenden Gemeinde zur Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften bleibt von der Übertragung nach Abs. 1 oder 2 unberührt; für seine Bestellung zum Standesbeamten bleibt die Gemeinde zuständig, die die Aufgaben übertragen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/2#abs-4 (4) Die Übertragung kann jederzeit mit Beschlüssen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden aufgehoben werden; die Aufhebung der Übertragung auf den Landkreis bedarf auch eines Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften kann eine Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die Aufhebungsentscheidung trifft in diesem Fall die für die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft zuständige untere Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/2#abs-5 (5) Übertragung und Aufhebung der Übertragung bedürfen der Zustimmung der jeweiligen unteren Aufsichtsbehörde.