Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

AVPStG

§ 1 Bestellung der Standesbeamten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPStG/1#abs-1 (1) Die Standesbeamten werden vom Rechtsträger des Standesamts durch Verwaltungsakt bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPStG/1#abs-2 (2) Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde und ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPStG/1#abs-3 (3) Zu Standesbeamten sind in der Regel Beamte zu bestellen.

§ 2