Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes
AVILSG§ 7 Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/7#abs-1 (1) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus vier Mitgliedern besteht und deren Zusammensetzung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird. Es sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Den Vorsitz führt ein Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben oder gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer sein muss. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Als weitere Mitglieder bestellt werden
1. ein Vertreter der Zweckverbände,
2. der Leiter, sein Stellvertreter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern und
3. ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.
Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/7#abs-2 (2) Für die Entscheidung über die Bewertung von Leistungsnachweisen nach Maßgabe von § 8 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/7#abs-3 (3) Über das Bestehen der Prüfungen sind Zeugnisse mit einer Gesamtbeurteilung nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 auszustellen, die vom Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen sind. Das Zeugnis der Abschlussprüfung muss auch eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile enthalten. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.