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# § 7 AVILSG (Bayern) — Prüfungskommission, Bewertung und Zeugnisse

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus vier Mitgliedern besteht und deren Zusammensetzung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird. Es sind Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Den Vorsitz führt ein Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben oder gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer sein muss. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Als weitere Mitglieder bestellt werden

1. ein Vertreter der Zweckverbände,

2. der Leiter, sein Stellvertreter oder ein Schichtführer einer Integrierten Leitstelle in Bayern und

3. ein weiterer Mitarbeiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.

Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Bewertung von Leistungsnachweisen nach Maßgabe von § 8 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Über das Bestehen der Prüfungen sind Zeugnisse mit einer Gesamtbeurteilung nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 auszustellen, die vom Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried zu unterzeichnen sind. Das Zeugnis der Abschlussprüfung muss auch eine Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile enthalten. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

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Zitiervorschlag: § 7 AVILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/7

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