Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 5 Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/5#abs-1 (1) Von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried wird ein Prüfungsausschuss für die Ausbildung der Disponenten gebildet, der aus vier Mitgliedern besteht und für die Dauer von drei Jahren bestellt wird. Den Vorsitz führt der Leiter der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried oder sein Stellvertreter. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer sein. Bestellt werden

1. ein Vertreter der Zweckverbände,

2. ein Vertreter der Betreiber und

3. ein Mitglied des Fachbereichs Integrierte Leitstellen an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried.

Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/5#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss hat

1. die Prüfungen vorzubereiten, Einsatzszenarien und Prüfungsfragen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,

2. die Prüfenden zu bestimmen und die Prüfungskommissionen zusammenzustellen,

3. über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 54 APO zu entscheiden,

4. die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen sowie

5. über Rechtsbehelfe in Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden.

Der Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/5#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und anwesend sind. Beschlüsse können ausnahmsweise auch im elektronischen oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/5#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Ablauf des Bestellungszeitraums mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit der Abberufung durch die Staatliche Feuerwehrschule Geretsried aus wichtigem Grund. Mit Zustimmung der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried kann ein Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.

§ 4 § 6