Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 8 Ablauf der Prüfungen und Bewertung der Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/8#abs-1 (1) Der praktische Leistungsnachweis am Ende des Moduls 2 stellt die Zwischenprüfung dar. Sie besteht aus vier praktischen Einzelaufgaben, bei denen jeweils ein Notruf entgegenzunehmen ist, hierauf bezogene Einsätze anzulegen und weiterzuleiten sind sowie gegebenenfalls eine Bettenzuweisung durchzuführen ist. Die Gesamtdauer der Zwischenprüfung soll 20 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/8#abs-2 (2) Für die Teilnahme an den Modulen 3 und 4 ist das Bestehen der Zwischenprüfung oder eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Voraussetzung. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in ihr mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/8#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis am Ende des Moduls 4. Der schriftliche Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung dauert 90 Minuten. Der mündliche Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Der praktische Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung besteht aus der Abarbeitung von höchstens drei praktischen Einsatzszenarien. Die Gesamtdauer des praktischen Leistungsnachweises als Teil der Abschlussprüfung soll 40 Minuten nicht überschreiten. Die Abschlussprüfung und damit der Disponentenlehrgang ist bestanden, wenn in jedem ihrer Prüfungsteile nach Satz 1 mindestens die Einzelnote „ausreichend“ erzielt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/8#abs-4 (4) Für die Bewertung der erbrachten einzelnen Leistungsnachweise sind die Noten in Worten und als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle nach folgendem Schema zu vergeben:

Note

in Worten

Definition

1,0 – 1,4

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

1,5 – 2,4

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

2,5 – 3,4

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

3,5 – 4,4

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

4,5 – 5,4

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

5,5 – 6,0

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Gesamtnote am Ende des Disponentenlehrgangs setzt sich wie folgt zusammen:

Einzelnote

Art des Leistungsnachweises

Gewichtung

1

ein schriftlicher Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung

1/6

2

ein mündlicher Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung

2/6

3

ein praktischer Leistungsnachweis als Teil der Abschlussprüfung

3/6.

Sie errechnet sich als arithmetisches Mittel der gewichteten Einzelnoten mit dem Teiler sechs und wird in Worten und als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle angegeben.

§ 7 § 9