Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 6 Zulassung zu den Prüfungen und Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/6#abs-1 (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Module 1 und 2 abgeleistet hat. Die Zwischenprüfung steht am Ende von Modul 2. Sie besteht aus einem praktischen Leistungsnachweis. Die Bewertung richtet sich nach § 8. Bewerber weisen mit dem Bestehen der Zwischenprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung besitzen, in Integrierten Leitstellen Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/6#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, den Disponentenlehrgang abgeleistet und die Zwischenprüfung nach Abs. 1 bestanden hat. Die Abschlussprüfung steht am Ende des Disponentenlehrgangs. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Leistungsnachweis. Die Bewertung richtet sich jeweils nach § 8. Bewerber weisen mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nach, dass sie die fachliche Eignung für eine Tätigkeit als Disponent Integrierter Leitstellen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/6#abs-3 (3) Die Zulassung zu den Prüfungen erfolgt auf Antrag, über den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Die Prüfungstermine sind unter Angabe der beizufügenden Bescheinigungen und Festlegung der Meldefristen rechtzeitig bekannt zu machen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind,

2. eine Wiederholung nach § 9 nicht zulässig ist oder

3. der Antrag nicht form- und fristgerecht unter Beifügung der vorgegebenen Bescheinigungen gestellt wird, wobei hiervon in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden können.

Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern in Textform mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

§ 5 § 7