Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

AVILSG

§ 9 Wiederholung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen muss der gesamte Disponentenlehrgang wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung des Disponentenlehrgangs ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVILSG/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses auf Antrag einmal vollständig wiederholt werden. Nach Ablauf eines Jahres oder bei erneutem Nichtbestehen müssen die Module 3 und 4 und im Anschluss die Abschlussprüfung wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Module 3 und 4 sowie der Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

§ 8 § 10