Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

AVBaySchFG

§ 19 Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (zu 43, 45 Abs. 3 BaySchFG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/19#abs-1 (1) Bei der Bemessung der Zuschüsse für berufliche Schulen kann die erstmalige Einrichtung in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BaySchFG und des § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/19#abs-2 (2) Finanzhilfen für staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen nur gewährt werden, wenn die Schule die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 oder 2 BaySchFG erfüllt.

§ 18 § 19a