Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 19a Zuschuss zur Lernmittelfreiheit an Ersatzschulen
Stand: 25.08.2026
Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. § 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.