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§ 19 AVBaySchFG (Bayern) — Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (zu 43, 45 Abs. 3 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bemessung der Zuschüsse für berufliche Schulen kann die erstmalige Einrichtung in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BaySchFG und des § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.

(2) Finanzhilfen für staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen nur gewährt werden, wenn die Schule die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 oder 2 BaySchFG erfüllt.