Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz AVBaySchFG § 18 Zuschüsse für staatlich anerkannte berufliche Schulen (zu Art. 41 BaySchFG) Stand: 25.08.2026 Bayern Für die Gewährung der Zuschüsse gilt § 12 entsprechend.