Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 27 Leistungsbereiche des Rettungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch eine Kostenträgerrechnung den jeweiligen Leistungsbereichen zuzuordnen. Leistungsbereiche sind:
1. Notfallrettung mit Notarztdienst,
2. Arztbegleiteter Patiententransport mit Intensivtransport,
3. Krankentransport,
4. Berg- und Höhlenrettung,
5. Wasserrettung sowie
6. Luftrettung.
Die Kosten für die Leistungsbereiche gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 können zusammengefasst werden.