Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 27 Leistungsbereiche des Rettungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch eine Kostenträgerrechnung den jeweiligen Leistungsbereichen zuzuordnen. Leistungsbereiche sind:

1. Notfallrettung mit Notarztdienst,

2. Arztbegleiteter Patiententransport mit Intensivtransport,

3. Krankentransport,

4. Berg- und Höhlenrettung,

5. Wasserrettung sowie

6. Luftrettung.

Die Kosten für die Leistungsbereiche gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 können zusammengefasst werden.

§ 26 § 28