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§ 27 AVBayRDG (Bayern) — Leistungsbereiche des Rettungsdienstes

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Rettungsdienstes sind durch eine Kostenträgerrechnung den jeweiligen Leistungsbereichen zuzuordnen. Leistungsbereiche sind:

1. Notfallrettung mit Notarztdienst,

2. Arztbegleiteter Patiententransport mit Intensivtransport,

3. Krankentransport,

4. Berg- und Höhlenrettung,

5. Wasserrettung sowie

6. Luftrettung.

Die Kosten für die Leistungsbereiche gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 können zusammengefasst werden.