Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 26 Kostenerfassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leistungserbringer leiten die Kosten nachvollziehbar aus ihrer jeweiligen Buchführung ab. Kosten des operativen Geschäfts sind auf Ebene der einzelnen Rettungswachen, Telenotarztstandorte und ILS, Kosten für administrative Leistungen sind auf der Organisationsebene, auf der sie entstehen, zu erfassen. Die Kosten sind dabei mindestens nach den Kostenarten in Anlage 2 zu gliedern. Die oberste Rettungsdienstbehörde kann im Einzelfall, insbesondere für die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung, Ausnahmen zulassen.

§ 25 § 27