Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 28 Kosten- und Leistungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/28#abs-1 (1) Die Leistungserbringer und die Zentrale Abrechnungsstelle führen einen Kosten- und Leistungsnachweis. Der Kosten- und Leistungsnachweis der Durchführenden des Rettungsdienstes enthält eine Übersicht für jede Rettungswache, jeden Luftrettungsstandort und jeden Notarzt- und Verlegungsarztstandort, an dem sie Leistungen erbringen oder Kosten für sie entstehen. Die KVB führt einen landesweiten Kosten- und Leistungsnachweis für die ärztliche Mitwirkung im Rettungsdienst, die Betreiber der ILS führen einen Kosten- und Leistungsnachweis für jede ILS und die Betreiber der Telenotarztstandorte einen Kosten- und Leistungsnachweis für jeden Telenotarztstandort. Die Kosten- und Leistungsnachweise sind landesweit einheitlich zu führen. Die oberste Rettungsdienstbehörde kann zu diesem Zweck Muster für Kosten- und Leistungsnachweise erlassen, die zu beachten sind. Sie kann im Einzelfall insbesondere für die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung, Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 5 zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/28#abs-2 (2) Die Kosten der ILS, der Zentralen Abrechnungsstelle sowie die Kosten der Verwaltung bei den Leistungserbringern, soweit sie dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, und die Kosten der ÄLRD (Querschnittskosten) sind auf die Leistungsbereiche nach § 29 verursachungsgerecht umzulegen. Soweit dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, kann die Verteilung nach einem geeigneten Schlüssel erfolgen. Den Schlüssel nach Satz 2 legen die Durchführenden des Rettungsdienstes für ihre Verwaltungskosten fest, soweit nicht Regelungen in einer Rahmenvereinbarung nach § 33 hierzu getroffen wurden, im Übrigen legt die Zentrale Abrechnungsstelle den Schlüssel fest. Geeignete Bemessungsgrundlagen für Schlüssel können insbesondere Einsatzzahlen, Raumgrößen, Personalzahlen oder Geldflüsse sein. Die Kosten- und Leistungsnachweise sind für jeden Rettungsdienstbereich und landesweit von der Zentralen Abrechnungsstelle zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/28#abs-3 (3) Die Kosten- und Leistungsnachweise nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 5 sind den Sozialversicherungsträgern zusammen mit der Gesamtschlussrechnung nach § 35 sowie dem ZRF für seinen Rettungsdienstbereich vorzulegen.