Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 30 Entschädigungsregelung
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag
1. Fahrkostenerstattung,
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.