Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung

AVBayKiBiG

§ 30 Entschädigungsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag

1. Fahrkostenerstattung,

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.

§ 29 § 31