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§ 30 AVBayKiBiG (Bayern) — Entschädigungsregelung

Kinderbildungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag

1. Fahrkostenerstattung,

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.