Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 29a Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Angehörigen der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten Forstbehörden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) sind befugt, fremde Grundstücke zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.

§ 29 § 30