Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 27 Schadensfestsetzung, Kosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/27#abs-1 (1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde, falls noch nicht geschehen, unter Hinweis auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen Schätzer beizuziehen. Erforderlichenfalls ist ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/27#abs-2 (2) Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:
1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
4. den Schadensbetrag und eine etwaige Mitverantwortung des Geschädigten.
Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/27#abs-3 (3) Auf der Grundlage des Gutachtens erläßt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. In der Begründung des Vorbescheids sind auch Art und Umfang des entstandenen Schadens festzuhalten. Der Vorbescheid ist mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung (§ 29) zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.