Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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§ 25 Schadensanmeldung, Vorverfahren, Zurückweisungsbescheid

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/25#abs-1 (1) Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden sind bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden (§ 34 BJagdG). Schäden an gemeindefreien Grundstücken, die einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert sind, sind bei der Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt, im übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden anzumelden. Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, hat die Anmeldung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/25#abs-2 (2) Wild- und Jagdschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren bei der nach Abs. 1 Satz 1 und 2 zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. Ist die Gemeinde selbst Geschädigte oder Ersatzpflichtige oder nimmt der Bürgermeister der Gemeinde die Geschäfte des Jagdvorstands der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft wahr, führt die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorverfahren durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/25#abs-3 (3) Verspätet angemeldete Ansprüche auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden und Anträge, die wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründet sind, weist die Gemeinde mit schriftlichem Bescheid zurück, falls der Antrag trotz Belehrung aufrechterhalten wird. Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/25#abs-4 (4) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.

§ 24 § 26