Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 26 Termin am Schadensort, gütliche Einigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/26#abs-1 (1) Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 BJagdG) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Zu dem Termin sind der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen (§§ 29 ff. BJagdG) mit dem Hinweis zu laden, daß im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen werden kann. Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/26#abs-2 (2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern nicht bereits feststeht, daß für den vollständigen Verlust der Ernte Ersatz zu leisten ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich und zur endgültigen Feststellung notwendig ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/26#abs-3 (3) Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so sind in der Niederschrift (Abs. 2 Satz 4) neben dem Ersatzberechtigten, dem Ersatzpflichtigen, der Höhe des Schadensersatzes und dem Zeitpunkt der Ersatzleistung auch Art und Umfang des Schadens sowie die vereinbarte Kostentragung anzugeben. Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 25 § 27