Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 12f Prüfstelle, Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12f#abs-1 (1) Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. betraut. Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12f#abs-2 (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.

§ 12e § 12g