Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 10 Kennzeichnung der Schutzgebiete

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/10#abs-1 (1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/10#abs-2 (2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 9 § 11