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§ 10 AVBayJG (Bayern) — Kennzeichnung der Schutzgebiete

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.

(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Abs. 1 sinngemäß.