Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt. 21 Wildschutzgebiete
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/21#abs-1 (1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/21#abs-2 (2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/21#abs-3 (3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu hören. Art. 52 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und Art. 53 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sind sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayJG/21#abs-4 (4) Die untere Jagdbehörde kann ferner durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 21 BayJG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.