Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 53 Kunsthochschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/53#abs-1 (1) Abweichend von Art. 33 Abs. 3 Satz 2 BayHIG ist die Kanzlerin oder der Kanzler auch als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/53#abs-2 (2) Sieht die Grundordnung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 5 BayHIG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHIG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG dem Senat zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/53#abs-3 (3) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHIG sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. Abweichend von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayHIG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Mitgliedern nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG.

§ 52 § 54