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# § 53 AVBayHIG (Bayern) — Kunsthochschulen

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Art. 33 Abs. 3 Satz 2 BayHIG ist die Kanzlerin oder der Kanzler auch als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.

(2) Sieht die Grundordnung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 5 BayHIG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHIG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG dem Senat zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an.

(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHIG sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. Abweichend von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayHIG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Mitgliedern nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG.

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Zitiervorschlag: § 53 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/53

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