Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 52 Technische Hochschule Rosenheim

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/52#abs-1 (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/52#abs-2 (2) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1. sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a) die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:

aa) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

bb) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

b) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

2. sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

§ 51 § 53