Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 52 Technische Hochschule Rosenheim
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/52#abs-1 (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/52#abs-2 (2) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1. sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a) die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
aa) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
bb) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
2. sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.