Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

AVBayFwG

§ 9 Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt.

§ 8 § 10