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§ 9 AVBayFwG (Bayern) — Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eignung für den Feuerwehrdienst setzt insbesondere die körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der Tätigkeiten in der Feuerwehr sowie die für den Feuerwehrdienst erforderliche Zuverlässigkeit voraus. Bei Feuerwehrdienstleistenden mit beschränkter Eignung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG) sind die Aufgaben, für die eine Eignung besteht, schriftlich festzulegen. Feuerwehrdienstleistende sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein. Als Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr ist im Regelfall nur geeignet, wer im Gemeindegebiet dieser Freiwilligen Feuerwehr wohnt.