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# § 7 AVBayFwG (Bayern) — Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:

1. bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder

2. bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Verbandsführer oder

3. in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer.

(2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Verbandsführer im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 AVBayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/7

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