Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

AVBayFwG

§ 3 Gliederung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/3#abs-1 (1) Die gemeindlichen Feuerwehren sind in taktische Einheiten zu gliedern. Taktische Einheiten sind insbesondere der Selbstständige Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband; je Einheit übernimmt eine Person die Führung (Truppführer, Staffelführer, Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer). Die kleinste taktisch selbständige Einheit ist die Gruppe. Soweit möglich, sind Züge zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/3#abs-2 (2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

– der Trupp mit dem Truppführer und höchstens zwei Feuerwehrleuten

– die Staffel mit dem Staffelführer und fünf Feuerwehrleuten

– die Gruppe mit dem Gruppenführer und acht Feuerwehrleuten

– der Zug mit dem Zugführer und mindestens 16 Feuerwehrleuten

– der Verband mit dem Verbandsführer und mindestens zwei Zügen.

§ 2 § 4